„Die Kunst zu leben besteht vielleicht vor allem darin, seinen eigenen Weg zu gehen und sich dabei die Offenheit zu bewahren, immer wieder neue Wege zu entdecken.“ (Mariss)

Hilfen für Familien

Familienhilfe bei IN SICHT

Beratung und Betreuung von Familien

Befinden Sie sich in einer Lebenssituation, in der Sie Hilfe und Orientierung benötigen? Haben Sie schon vieles ausprobiert und wissen keinen Ausweg mehr?

Wir arbeiten im Auftrag

Wir arbeiten im Auftrag der Jugendämter und der zuständigen Gerichte. Gerne begleiten wir Sie bei der Lösung von Konflikten und verhelfen Ihnen zu einem respektvollen, familiären Umgang.

Begegnung auf neutralem Boden

Bei besonders schwierigen Bedingungen bieten sich unsere Büro- und Beratungsräume als Begegnungsorte auf neutralem Boden an.

Erfahren Sie mehr über unsere Büro- und Beratungsräume.

Wir bieten Hilfe zur Selbsthilfe

Sind Sie bereit als Familie Ihre vielfältigen Ressourcen kennenzulernen? Wir helfen Ihnen, diese Ressourcen zum Wohle Ihrer Familie einzusetzen.

Neue Aussichten in Sicht nehmen

Möchten Sie die Schwierigkeiten in Ihrer Familie angehen und neue Lösungswege entdecken?
Dann entwickeln Sie gemeinsam mit uns andere Sichtweisen und nehmen neuen Perspektiven in Sicht.

Sie möchten sich privat an uns wenden?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage…

Alle wichtigen Infos kurz zusammengefasst

Download unseres Flyers „Familienhilfe bei IN SICHT“

Hilfen zur Erziehung

Im Auftrag der Jugendämter

Wir bieten ambulant Jugend- und Familienhilfe und Hilfen zur Erziehung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen der Sozialgesetzbücher an.
Die Hilfen werden durch die Erziehungsberechtigten beantragt (§ 27 ff SGB VIII) und zusammen mit den zuständigen Fachkräften geplant.

Sie sind sich noch unklar, welche Maßnahme die passende für die Ihre Fallanfrage ist?

Gerne bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit eines ambulanten Clearings an. Wir arbeiten intensiv mit den Familien an deren Situation und erstellen Ihnen ein individuelles Konzept mit Empfehlungen zu Lösungen und Themenschwerpunkten.

Wir freuen uns auf Ihre Fallanfrage...

Für Jugendämter:  

Unser Angebot:

Sozialpädagogische Familienhilfe
(§ 31 SGB VIII)

Hier arbeiten wir direkt mit den Eltern und Kindern vor Ort und begleiten sie, je nach Auftrag entsprechend der Problemlage.

Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

Im Unterschied zur Familienhilfe wird hier vornehmlich mit dem jungen Menschen selbst in seinem direkten Lebensumfeld und mit seinen eigenen Themen gearbeitet.

Eingliederungshilfe in ambulanter Form/Integrationshilfe (§ 35a SGB VIII)

Orientiert am Bedarf des Kindes/Jugendlichen begleiten wir durch den Schulalltag und bei allen schulischen Belangen.
Zudem bieten wir Ihnen an, auch im familiären Bereich die Problemlagen der Kinder und Jugendlichen mit zu begleiten, um weitere Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen.

Unser Angebot:

Begleiteter Umgang (§ 18 SGB VIII)

Mit diesem Angebot können wir Kindern und getrenntlebenden Eltern einen regelmäßigen Kontakt zueinander ermöglichen, beispielsweise bei unklaren familiären Zusammenhängen oder bei dauerhaft notwendiger Begleitung zum Schutze der Kinder. Werfen Sie einen Blick in unsere Räumlichkeiten, in denen die Umgänge im geschützten Rahmen stattfinden können.

Sprechen Sie uns an...

Für Jugendämter:  

Wir lassen Ihnen gerne unser Gesamtkonzept zukommen.

Eine Vereinbarung zum Kindesschutz im Sinne des §8a SGB VIII haben wir mit den zuständigen Jugendämtern abgeschlossen.

Schutzvereinbarungen

Schutz Ihrer persönlichen Daten

Der verantwortungsvolle Umgang mit personenbezogenen Daten wird bestimmt durch die §§ 61-63 SGB VIII, § 35 SGB I, §§ 67-85 SGB X und § 203 StGB.

Durch diese gesetzlichen Grundlagen ist der sorgfältige und bewusste Umgang mit erworbenen persönlichen Informationen gewährleistet und für alle Beteiligten gleich verantwortlich zu handhaben.

Personenbezogene Daten, die während der Ausübung der Arbeit mit den Klienten*innen bekannt werden, dürfen nur mit einer Einwilligungserklärung der Betroffenen weitergegeben werden.

Schweigepflicht

Alle Gespräche unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht (Bestimmungen des § 203 StGB).

Ohne eine entsprechende Einverständniserklärung erfolgt die Weitergabe von Daten nur unter den Voraussetzungen des § 203 StGB oder bei Vorliegen gesetzlicher Offenbarungspflichten.

Die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bestehen.

Schutzauftrag zum Kindeswohl (§ 8a SGB VIII)

Bei allen Hilfsangeboten für Familien haben wir ein besonderes Augenmerk auf Kinder und Jugendliche.

Wir schauen hin und greifen ein, indem wir die zuständigen Behörden informieren, wenn im Rahmen unserer Tätigkeit bei uns der Eindruck entsteht, dass es Kindern nicht gut geht und das Kindeswohl gefährdet ist.

Eine Vereinbarung über die Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß §8a SGB VIII haben wir mit dem Jugendamt abgeschlossen.

Trotz Corona: Wir arbeiten weiter und sind für Sie da! Wir beraten auch telefonisch und via Video-Konferenz.Trotz Corona: Wir arbeiten weiter und sind für Sie da! Wir beraten auch telefonisch und via Video-Konferenz.